Mitglied im Sportfischerverein Lübbecke e.V. kann jeder werden!
In der Regel ist der Wunsch, eine Mitgliedschaft zu beginnen, jedoch auch mit dem Wunsch verbunden, die Sportfischerei ausüben zu wollen.
Hierzu ist allerdings ein gültiger Erlaubnisschein des SFV Lübbecke, ein Nachweis der erfolgreichen Fischerprüfung und ein gültiger Fischereischein erforderlich.
Eine volljährige Person kann den Erlaubnisschein allerdings nur dann bekommen, wenn er/sie die Fischerprüfung erfolgreich abgelegt hat.
Jugendliche von 10 bis 15 Jahren können einen beschränkten Erlaubnisschein auch ohne Fischerprüfung bekommen. Mit diesem Erlaubnisschein für Jugendliche ist das Angeln allerdings nur mit zwei Einschränkungen möglich.
- Sie dürfen nur eine Angelrute benutzen.
- Sie dürfen ausschließlich unter Aufsicht eines Fischereischeininhabers (mit Prüfung) angeln.
Die aktuellen Beiträge und Aufnahmegebühren des SFV Lübbecke betragen:
Senioren
Jahresbeitrag: 50,- EURO
Aufnahmegebühr: 75,- EURO
Jugendliche
Jahresbeitrag: 20,- EURO
Aufnahmegebühr: 25,- EURO
Passiv
Jahresbeitrag: 20,- EURO
Änderung des Fischereigesetzes NRW (seit dem 03. Juli 2026 in Kraft)
Der Landtag NRW hat das Zweite Gesetz zur Änderung des Landesfischereigesetzes beschlossen. Damit treten die größten Veränderungen für Anglerinnen und Angler seit Jahrzehnten in Kraft.
Die für uns wichtigsten Änderungen seit dem 3. Juli 2026 im Überblick:
- Fischerprüfung und Fischereischein bereits ab 12 Jahren. mit Herabsetzung des Mindestalters für die Fischerprüfung von 14 auf 12 Jahre, können Jugendliche dann mit entsprechendem Fischereischein schon ab 12 Jahren allein angeln.
- Ersatzlose Abschaffung des Jugendfischereischeins. Jugendlichen von 10 bis 15 Jahren kann ein Erlaubnisschein erteilt werden, mit dem Sie in Begleitung eines Fischereischeininhabers angeln können. Zum Nachweis, dass der Jugendliche dieser Altersgruppe angehört, muss ein amtlicher Lichtbildausweis (z.B. Kinderpersonalausweis oder Schülerausweis mit Bild) mitgeführt werden. Entsprechendes Gilt auch für die Erteilung eines Erlaubnisscheines.
- Einführung des Fischereischeines auf Lebenszeit (digital oder im Scheckkartenformat, Einmalige Zahlung von 18 bzw. 30 Euro). Nach Ablauf der Gültigkeit des Papier-Fischereischeins ist es zur Erlangung eines Fischereischeins im neuen Format erforderlich, einen Antrag vor Ort bei der zuständigen Stadt oder Gemeinde des Wohnsitzes zu stellen.
- Zahlung der jährlichen Fischereiabgabe (digital oder im Papierformat, Jahres- oder 5-Jahresbescheinigung). Nach Ablauf der Gültigkeit des Papier-Fischereischeins ist diese Zahlungsbescheinigung erforderlich. Hierbei ist zu beachten, dass die Inhaber von Fischereischeinen aus anderen Bundesländern neben ihrem Fischereischein ebenfalls die Zahlung der jährlichen Fischereiabgabe NRW nachweisen müssen, um in NRW angeln zu können. Dies betrifft ca. 50 unserer Mitglieder und viele Käufer unserer Gastkarten.
- Fußnoten zu § 38 Inhalt des Erlaubnisscheins. Der Erlaubnisschein kann schriftlich oder elektronisch ausgestellt werden und muss folgende Angaben enthalten: Name, Vorname, Geburtsort und Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers des Erlaubnisscheins, Dies betrifft auch die Erlaubnisscheine unserer Mitglieder.
Die neuen Regelungen sollen das Angeln einfacher, moderner und familienfreundlicher machen und gleichzeitig die Fischereiverwaltung fit für die Zukunft aufstellen.